ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GL GMBH METALL- UND WERKSTATTTECHNIK 

mit Sitz in Frickenhausen, Stand April 2009

 

 

1. Allgemeines 
 

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB. 

 

1.2 Sie gelten ausschließlich und für unseren gesamten, auch künftigen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, selbst wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten ferner, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen. 

 

 

2. Bestellungen 
 

2.1 Eine Bestellung gilt als erteilt, wenn sie uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. 

 

2.2 Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie dieser Bestellung innerhalb einer Woche ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. 

 

2.3 Abweichungen gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 

 

 

3. Schriftverkehr, Versandpapiere, Rechnungen, Zahlungsanforderungen 
 

3.1 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit derjenigen Abteilung zu führen, die bestellt hat, gesondert für die einzelne Bestellung. 

 

3.2 Der Lieferant hat Lieferscheine und Rechnungen jeweils zweifach auszustellen. 

 

3.3 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr, alle Versandpapiere, Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen unsere Einkauf-Nr., das Bestelldatum und die Lieferanten-Nr. enthalten. Zusätzlich hierzu müssen enthalten: a) alle Versandpapiere die Artikelbezeichnung, die Artikelnummer, die Mengen, Bruttound Nettogewicht sowie die Art der Verpackung. Teilund Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen; b) Rechnungen und Zahlungsanforderungen die Artikelnummer und die Rechnungsadresse. Auf der Rechnung ist zusätzlich jeweils der Stand des Auftrags, die Lieferscheinnummer, Zeichen bzw. Nummern auf der Ware oder ihrer Verpackung, Stückzahl der berechneten Ware sowie Bruttound Nettogewicht anzugeben. Die Bezeichnung der gelieferten Ware auf den Versandpapieren und der Rechnung muss genau mit der in der Bestellung verwendeten übereinstimmen. 

 

 

4. Liefertermine und -fristen 
 

4.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind bindend und verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse. Der Lieferant hat uns erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. 

 

4.2 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Bestellwerts pro vollendete Woche zu verlangen, höchstens jedoch 10 %. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens sowie sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

 

4.3 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Durch solche Lieferungen verursachte Mehrkosten hat uns der Lieferant zu erstatten.

 

 

5. Versand, Verpackung, Gefahrtragung 
 

5.1 Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Paletten bzw. Sendungen sind auftragsbezogen zu sortieren. Außerdem sind am Versandtag der Abteilung, die bestellt hat, sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versandanzeigen zuzusenden. 

 

5.2 Die Lieferung erfolgt frei Haus an die von uns angegebene Bestimmungsadresse. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungsund Zustellart. 

 

5.3 Die Gefahr geht erst an der Bestimmungsadresse mit der Annahme durch uns über, bei Aufstellung der gelieferten Ware mit der Übernahme in unserem Betrieb. 

 

5.4 Wir versichern selbst. Der Lieferant ist daher nicht berechtigt, Versicherungsgebühren zu berechnen. 

 

5.5 Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Werts gutzuschreiben. 

 

 

6. Preise, Zahlungsbedingungen 
 

6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. 

 

6.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die unter § 3 dargelegten Angaben enthalten. Werden diese Angaben nicht gemacht, ist der Lieferant für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 

 

6.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto, jeweils gerechnet ab vollständiger Lieferung oder Leistung und Rechnungserhalt. 

 

6.4 Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Forderungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen. 

 

 

7. Mängelhaftung, Produkthaftung, Rückgriff bei fehlerhaften Herkunftsnachweisen 
 

7.1 Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsund Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab der Ablieferung, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 

 

7.2 Sind einzelne Stichproben bei einer Sendung mangelhaft, so können wir wegen der gesamten Sendung Sachmängelansprüche geltend machen. 

 

7.3 Die Entgegennahme der Ware, Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung können nicht als Genehmigung der Lieferung oder Verzicht auf Mängelansprüche ausgelegt werden. 

 

7.4 Lieferanten von Maschinen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen haben uns auch nach Ablauf der Garantiefrist mit Originalersatzteilen, Originalzubehör und Werkzeugen während der üblichen Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstands zu beliefern. Stellt der Lieferant die Serienproduktion des Liefergegenstands ein, so darf er aus diesem Grund nicht die Preise für Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge erhöhen. Wir können nicht auf die Inanspruchnahme eines Kundendienstes verwiesen werden. 

 

7.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

 

7.6 In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen, unbeschadet sonstiger Ansprüche. 

 

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. 

 

7.8 Der Lieferant hat im Falle von fehlerhaften Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnissen und ähnlichen Herkunftsnachweisen, auch wenn er deren Fehlerhaftigkeit nicht zu vertreten hat, Schadensersatz zu leisten; dies gilt insbesondere für hierdurch verursachte Zollnachforderungen. 

 

7.9 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaftsund Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

 

7.10 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von vorstehendem Absatz ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

 

7.11 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

 

8. Rechte Dritter 
 

8.1 Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch diese keine Rechte Dritter verletzt werden. 

 

8.2 Werden wir von einem Dritten aufgrund einer solchen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 

 

8.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrags. 

 

 

9. Annahmevorbehalt, Rücktrittsvorbehalt 
 

9.1 Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. 

 

9.2 Falls diese Ereignisse länger andauern und deren Ende nicht abzusehen ist, können wir von dem Vertrag zurücktreten. 

 

 

10. Eigentumsvorbehalt Sofern mit dem Lieferanten ein Eigentumsvorbehalt über die gelieferten Waren vereinbart wird, können wir die Waren trotzdem im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern und weiterverarbeiten. 

 

 

11. Eigentum von beigestelltem Material 
 

11.1 Dem Lieferanten beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. 

 

11.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung; Entsprechendes gilt bei Vermengung und Vermischung von Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass eine Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns. 

 

11.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. 

 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 
 

12.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. 

 

12.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

 

12.3 Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts oder der sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs. 

 

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.