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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GL GMBH METALL- UND WERKSTATTTECHNIK
mit Sitz in Frickenhausen, Stand Januar 2025
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1. Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich – entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. von Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen, Rahmenverträge, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen uns und dem Lieferanten abzuschließende Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Bestellungen sind innerhalb einer Woche ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
2.3 Abweichungen gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Schriftverkehr, Versandpapiere, Rechnungen, Zahlungsanforderungen
3.1 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit derjenigen Abteilung zu führen, die bestellt hat, gesondert für jede einzelne Bestellung.
3.2 Der Lieferant hat Lieferscheine und Rechnungen jeweils zweifach auszustellen.
3.3 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr, alle Versandpapiere, Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen unsere Bestell-Nr., das Bestelldatum und die Lieferanten-Nr. enthalten. Zusätzlich hierzu müssen enthalten:
a) alle Versandpapiere die Artikelbezeichnung, die Artikelnummer, die Mengen, Brutto- und Nettogewicht sowie die Art der Verpackung. Teil- und Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen;
b) alle Rechnungen und Zahlungsanforderungen die Artikelnummer und die Rechnungsadresse. Auf der Rechnung ist zusätzlich jeweils der Stand des Auftrags, die Lieferscheinnummer, Zeichen bzw. Nummern auf der Ware oder ihrer Verpackung, Stückzahl der berechneten Ware sowie Brutto- und Nettogewicht anzugeben. Die Bezeichnung der gelieferten Ware auf den Versandpapieren und der Rechnung muss genau mit der in der Bestellung verwendeten übereinstimmen.
4. Liefertermine und -fristen
4.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind bindend. Für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist kommt es auf den Eingang der Lieferung und Erhalt der Versandpapiere und Lieferscheine, sowie auf den in der Bestellung genannten Bestimmungsort an. Der Lieferant hat uns erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.2 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche des Verzugs einen Betrag in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des vereinbarten Gesamtpreises als Vertragsstrafe zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.3 Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Durch solche Lieferungen verursachte Mehrkosten hat uns der Lieferant zu erstatten.
5. Versand, Verpackung, Gefahrtragung
5.1 Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Paletten bzw. Sendungen sind auftragsbezogen zu sortieren. Außerdem sind am Versandtag der Abteilung, die bestellt hat, sowie der Logistikabteilung der angegebenen Bestimmungsadresse Versandanzeigen zuzusenden.
5.2 Die Lieferung erfolgt gemäß der in der Bestellung angegeben Incoterms. Haben wir die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
5.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr gemäß DDP Bestimmungsort (gem. Bestellung) auf uns über. Dies gilt auch, wenn wir ausnahmsweise eigene Transportunternehmen einschalten. Falls eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr mit erfolgreicher Abnahme auf uns über.
5.4 Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Werts gutzuschreiben.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich auszuweisen.
6.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die unter § 3 dargelegten Angaben enthalten. Werden diese Angaben nicht gemacht, ist der Lieferant für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
6.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils gerechnet ab vollständiger Lieferung oder Leistungserbringung und Rechnungserhalt, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
6.4 Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Forderungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen.
7. Mängelhaftung, Produkthaftung, Rückgriff bei fehlerhaften Herkunftsnachweisen
7.1 Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab der Anlieferung, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für Mängelrügen berechnen wir, ungeachtet der sonstigen anfallenden Kosten, eine Aufwandpauschale von € 200,-- je Mängelrüge.
7.2 Sind einzelne Stichproben bei einer Sendung mangelhaft, so können wir wegen der gesamten Sendung Sachmängelansprüche geltend machen.
7.3 Die Entgegennahme der Ware, Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung können nicht als Genehmigung der Lieferung oder Verzicht auf Mängelansprüche ausgelegt werden.
7.4 Lieferanten von Maschinen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen haben uns auch nach Ablauf der Garantiefrist mit Originalersatzteilen, Originalzubehör und Werkzeugen bis zu 15 Jahren nach Einstellung der Serienproduktion des jeweiligen Gegenstands zu beliefern. Stellt der Lieferant die Serienproduktion des Liefergegenstands ein, so darf er aus diesem Grund nicht die Preise für Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge erhöhen. Wir können nicht auf die Inanspruchnahme eines Kundendienstes verwiesen werden.
7.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.6 In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Unterrichtung des Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen, unbeschadet sonstiger Ansprüche.
7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang.
7.8 Der Lieferant hat im Falle von fehlerhaften Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnissen und ähnlichen Herkunftsnachweisen, auch wenn er deren Fehlerhaftigkeit nicht zu vertreten hat, Schadensersatz zu leisten; dies gilt insbesondere für hierdurch verursachte Zollnachforderungen.
7.9 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.10 Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.11 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden sowie Rückruf zu unterhalten und uns auf Verlangen diese Versicherungsdeckung nachzuweisen.
8. Rechte Dritter
8.1 Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch diese keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.2 Werden wir von einem Dritten aufgrund einer solchen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
8.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrags.
9. Annahmevorbehalt, Rücktrittsvorbehalt
9.1 Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.
9.2 Falls ein Ende dieser Ereignisse nicht abzusehen ist, können wir von dem Vertrag zurücktreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Sofern mit dem Lieferanten ein Eigentumsvorbehalt über die gelieferten Waren vereinbart wird, können wir die Waren trotzdem im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten und veräußern.
11. Eigentum von beigestelltem Material
11.1 Alle von uns beigestellten Teile sowie beigestelltes Material bleiben unser Eigentum. Der Lieferant lagert diese gesondert von anderen, ihm gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Beistellungen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
11.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung; Entsprechendes gilt bei Vermengung und Vermischung von Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass eine Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.
11.3 An Werkzeugen / Vorrichtungen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge / Vorrichtungen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und diese, sofern nicht bereits erfolgt, als unser Eigentum zu kennzeichnen.
11.4 Der Lieferant ist verpflichtet sämtliche Beistellungen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Untergang, oder Beschädigung durch Feuer, Sturm, und Hagel, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Unterschlagung, Erdbeben, Vandalismus, Umweltrisiken sowie gegen Leitungswasser zu versichern.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen unser Geschäftssitz.
12.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980) oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.