ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER GL GMBH METALL- UND WERKSTATTTECHNIK 

mit Sitz in Frickenhausen, Stand April 2009

 

1. Allgemeines

 

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

 

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

 

2. Angebot und Unterlagen

 

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. 

 

2.2 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zuzusenden. 

 

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Solche Angaben stellen jedoch keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

 

2.4 Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.

 

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 2 Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 

3.3 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

3.4 Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 

 

3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

 

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu. 

 

3.7 Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig.

 

 

4. Lieferzeit und Lieferverzug

 

4.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

4.2 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

 

4.3 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

 

4.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

4.5 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

 

4.6 Geraten wir in Lieferverzug, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. In jedem Fall ist aber eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgeschlossen

 

4.7 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.

 

4.8 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm ‑ beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft ‑ die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

 

5. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

 

5.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

5.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers. 

 

5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.  

 

5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu gewähren und ihn herauszugeben. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers ‑ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‑ anzurechnen.

 

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.

 

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

6.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

 

6.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

 

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

6.8 Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

 

 

7. Sach- und Rechtsmängel

 

7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

 

7.2 Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

 

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt ‑ unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 ‑ die Vergütung zu mindern oder ‑ sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist ‑ vom Vertrag zurückzutreten.

 

7.4 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass

 

a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen - soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind - beruhen.

 

b) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

c) der Besteller - unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8 - nicht in Zahlungsverzug ist.

 

7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

7.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

 

7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.

 

7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

 

8. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

 

8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien oder Zusicherungen abgegeben haben.

 

8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Ver­tragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten­den Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor­liegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus abgegebenen Garantien oder Zusicherungen gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

 

8.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ‑ ohne Rücksicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Inso­weit haf­ten wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferge­genstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.  

 

8.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

8.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

 

8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

 

9.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 

 

9.3 Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts oder der sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

 

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.